Werden in einem Gastronomiebetrieb Jugendliche ausgebildet oder beschäftigt, sieht § 13a Abs 4 Z 4 TNRSG vor, dass das Rauchen auch in eigenen Raucherräumen nur gestattet werden darf, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag vorsieht, dass die Ausbildung bzw Beschäftigung der Jugendlichen überwiegend in Nichtraucherräumen erfolgen muss (vgl dazu Pkt 4.A. des KV für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe bzw Pkt 19 des KV für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe). Mit BGBl I 2018/13 wurde im TNRSG dazu eine Verordnungsermächtigung für weitergehende Einschränkungen geschaffen, von der nun Gebrauch gemacht wird. In einem neuen § 7a KJBG-VO werden mit Wirksamkeit ab 1. 9. 2018 folgende ergänzende Regelungen festgelegt: