BPGG: § 3a Abs 2 Z 4 lit d
NAG: § 47 Abs 2 und Abs 3
Der ausländische Ehegatte (eingetragene Partner) oder minderjährige ledige Kinder von zusammenführenden Österreichern, EWR-Bürgern oder Schweizern, denen der Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" nach § 47 Abs 2 NAG erteilt wurde, haben so wie österreichische Staatsangehörige bei einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland Anspruch auf Pflegegeld nach dem BPGG (§ 3a Abs 2 Z 4 BPGG). Hingegen gehört ein volljähriges Stiefkind eines Österreichers nicht zur "Kernfamilie" iSd § 2 Abs 1 Z 9 NAG, sodass er nicht von § 47 Abs 2 NAG und damit auch nicht von § 3a Abs 2 Z 4 BPGG erfasst ist, weshalb er den österreichischen Staatsbürgern nicht gleichgestellt ist und nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen nach dem BPGG zählt. Mangels planwidriger Unvollständigkeit kommt auch eine analoge Ausdehnung des § 3a Abs 2 Z 4 BPGG auf Personen, die lediglich über einen Aufenthaltstitel nach § 47 Abs 3 NAG ("Niederlassungsbewilligung - Angehöriger") verfügen, nicht in Betracht.