AngG: § 37
UWG: § 1
Die bloße Gründung eines Konkurrenzunternehmens ist noch als nicht verbotswidrige Vorbereitungshandlung anzusehen. War der ehemalige Arbeitnehmer mit seinem neu gegründeten Unternehmen noch nicht operativ tätig, lässt sich aus einer vereinbarten Konkurrenzklausel kein Unterlassungsanspruch des ehemaligen Arbeitgebers ableiten. Allein das Ziel des Arbeitnehmers, mit der von ihm mitbegründeten Gesellschaft seinen ehemaligen Arbeitgeber künftig zu konkurrenzieren, stellt - ohne Hinzutreten besonderer Umstände, die den Wettbewerb verfälschen - auch kein wettbewerbswidriges Verhalten dar.