AVRAG: § 7b Abs 5, § 7 Abs 1 idF vor BGBl I 2016/44
VwGH 11. 6. 2018, Ra 2017/11/0224
Gemäß § 7b Abs 5 AVRAG bzw § 7d Abs 1 AVRAG jeweils idF vor BGBl I 2016/44 haben ausländische Arbeitgeber während des Zeitraums einer Entsendung von Arbeitskräften nach Österreich die Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung, die ZKO3-Meldungen sowie den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung (grundsätzlich) am Arbeitsort bereitzuhalten. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht (oder nicht zur Gänze) nach, ändert auch die Übermittlung von Sozialversicherungsdokumenten und Lohnunterlagen an die Abgabenbehörde kurze Zeit nach der Kontrolle grundsätzlich nichts an der Verletzung der Bereithaltungspflicht.