GSVG: § 133 Abs 3
OGH 23. 5. 2018, 10 ObS 44/18w
Der 1955 geborene Kläger arbeitete von 1979 bis 1984 als Kellner und war von 1984 bis 2011 selbstständig in der Gastronomie erwerbstätig. Die Vorinstanzen haben sein Klagebegehren auf Gewährung der Erwerbsunfähigkeitspension ab dem Stichtag 1. 3. 2016 abgewiesen, weil Invalidität nach § 133 Abs 3 GSVG nicht vorliege.