AngG: § 27 Z 1
OLG Linz 11. 4. 2018, 12 Ra 15/18i
Die beklagte Arbeitgeber-Gesellschaft betrieb ein Sanatorium und wickelte Kurverfahren über Auftrag der Sozialversicherungsanstalten ab. Schon vor Eintritt des Klägers gab es ein langjährig etabliertes, allen Büromitarbeitern bekanntes Schwarzgeldsystem. Die Bareinnahmen für Begleitgäste wurden großteils nicht in der offiziellen Buchhaltung erfasst, sondern gegen Ausstellung eines Kassenbons in einem Kuvert im Safe abgelegt. Ca € 50.000,- jährlich wurden schwarz kassiert und ua zur Bezahlung des EDV-Technikers verwendet. Der Kläger kannte in etwa das Ausmaß und zahlte regelmäßig auf Anweisung seines Vaters, des damaligen Geschäftführers, die Dienstleistungen des EDV-Technikers mit dem Schwarzgeld. Der Verbleib des Großteils der Gelder ist unklar und Gegenstand eines gegen den Vater des Klägers laufenden Strafverfahrens.