Wie kürzlich der OGH (siehe dazu ARD 6604/10/2018 und ARD 6607/5/2018) hatte auch das deutsche Bundesarbeitsgericht darüber zu entscheiden, ob das Anlegen der Dienstkleidung als Arbeitszeit zählt. Da die Arbeitnehmer des beklagten Unternehmens für Geld- und Werttransporte verpflichtet waren, das vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Poloshirt und die Sicherheitsschuhe zu tragen, und es sich dabei um eine besonders auffällige Dienstkleidung handelte, kam das BAG zum Ergebnis, dass die für das An- und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb benötigte Zeit als vergütungspflichtige Arbeitszeit anzusehen ist. Das Höchstgericht stellte allerdings auch klar, dass nur die Zeitspanne, die dazu für den einzelnen Arbeitnehmer "unter Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit" erforderlich ist, zur Arbeitszeit fällt. (BAG 25. 4. 2018, 5 AZR 245/17)