ArbVG § 36 Abs 2 Z 3
OGH 25. 4. 2018, 9 ObA 35/18i
Für die Frage, ob ein Mitarbeiter als leitender Angestellter iSd § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG anzusehen ist, dem maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebs zusteht, ist va die Entscheidungsbefugnis im personellen Bereich maßgeblich, weil sie den Interessengegensatz zu den übrigen Belegschaftsmitgliedern bewirkt, der der Ausnahmebestimmung des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG zugrunde liegt (vgl OGH 24. 7. 2013, 9 ObA 79/13b, ARD 6364/1/2013). Entscheidend ist, ob der Mitarbeiter rechtlich und nicht nur faktisch befugt war, eine selbstständige Personalkompetenz eigenständig auszuüben (OGH 5. 9. 2001, 9 Ob A 193/01z, ARD 5299/22/2002). Ob die vorhandenen Kriterien ausreichen, um von einem leitenden Angestellten iSd ArbVG sprechen zu können, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.