EStG § 69 Abs 2
BFG 22. 5. 2018, RV/7102042/2018
Gemäß § 69 Abs 2 EStG sind ua bei Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung 25 % Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge € 30,- täglich übersteigen. Wird ein 13. und 14. Bezug zusätzlich ausbezahlt, hat ein vorläufiger Lohnsteuerabzug von diesen Bezügen zu unterbleiben. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren haben die Versicherungsträger bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs 1 EStG auszuweisen.