Satzung der OÖGKK: § 38
OGH 20. 2. 2018, 10 ObS 3/18s
Beim Kläger wurden nach einem Bandscheibenvorfall und einer entsprechenden Überweisung drei Computertomograph-gesteuerte Infiltrationen an der Wirbelsäule unter Verwendung eines Computertomographen durchgeführt. Der Arzt, der diese Infiltrationen vornahm, ist nicht Vertragsarzt der beklagten Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse. Das bei der Infiltration von ihm verwendete CT-Gerät ist nicht im Großgeräteplan für Oberösterreich enthalten. Der Kläger hat die Kosten der drei Infiltrationen in Höhe von € 561,- selbst bezahlt, sein Antrag auf Leistung eines Kostenersatzes wurde von der GKK unter Hinweis darauf abgewiesen, dass für Untersuchungen durch Wahlärzte unter Verwendung von nicht im Großgeräteplan enthaltenen Großgeräten keine Kostenerstattung erfolge.