Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 wurde in § 109b EStG bezüglich bestimmter Zahlungen in das Ausland eine grundsätzliche Verpflichtung zur gesonderten Mitteilung an die zuständige Abgabenbehörde normiert. Eine Mitteilung an die zuständige Abgabenbehörde hat nur dann zu unterbleiben, wenn sämtliche in einem Kalenderjahr zugunsten desselben Leistungserbringers geleisteten Zahlungen in das Ausland die Wertgrenze von € 100.000,- nicht übersteigen, wenn ein Steuerabzug gemäß § 99 EStG zu erfolgen hat oder wenn bei Zahlungen an eine ausländische Körperschaft diese im Ausland keiner Niedrigbesteuerung von weniger als 15 % unterliegen. Im Einzelnen stellen sich iZm diesen drei Ausnahmetatbeständen mehrere Auslegungsfragen, die von den Autoren näher untersucht werden.