Bringt der Arbeitnehmer die Kündigungsanfechtungsklage innerhalb offener Frist bei einem örtlich unzuständigen Gericht ein, so gilt nach § 105 Abs 4a ArbVG die Klage damit als rechtzeitig eingebracht. Nach dem klaren Wortlaut gilt diese Bestimmung nur für durch "Arbeitnehmer" eingebrachte Klagen. Der Autor geht der Frage nach, was gilt, wenn die Arbeitgeberkündigung nicht vom gekündigten Arbeitnehmer, sondern vom Betriebsrat angefochten wird und sich der betroffene Arbeitnehmer als Nebenintervenient der Klage angeschlossen hat, die Klage aber bei einem örtlich unzuständigen Gericht eingebracht wurde. Wendet der Arbeitgeber die örtliche Unzuständigkeit ein, hätte das unzuständige Gericht nach der Grundregel des § 38 Abs 2 ASGG die Klage von Amts wegen an das nicht offenbar unzuständige Gericht zu überweisen, wobei diese wohl regelmäßig erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist beim tatsächlich zuständigen Gericht einlangen wird. In Anlehnung an die Lehre und Judikatur zur einheitlichen Streitpartei und den Folgen des Fehlens der Prozessvoraussetzung der internationalen Zuständigkeit bei einem der beiden Streitgenossen, vertritt Leitner die Ansicht, dass die Klage, was den Betriebsrat betrifft, im Hinblick auf § 105 Abs 4a ArbVG zurückzuweisen, jedoch für den Arbeitnehmer vor dem nicht offenbar unzuständigen Gericht weiterzuführen sei, weil die mangelnde Prozessvoraussetzung der örtlichen Zuständigkeit nur den BR treffe. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass sich der Arbeitnehmer jedenfalls noch in der für ihn gültigen Frist dem Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen hat, da seine Klagsführung sonst jedenfalls verfristet wäre.