EStG § 124b Z 53
VwGH 29. 3. 2017, Ra 2015/15/0033
Nach § 124b Z 53 EStG sind Zahlungen für Pensionsabfindungen (nach Abzug der darauf entfallenden Pflichtbeiträge) zu einem Drittel steuerfrei zu belassen. Dies setzt allerdings voraus, dass (insbesondere bei ausländischen Pensionskassen in Hinblick auf die dortige gesetzliche Situation) den Anspruchsberechtigten keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme der Pensionsabfindung eingeräumt ist. Es muss somit ein Zwang zur Pensionsabfindung bestehen und es darf somit keine freie Wahlmöglichkeit zwischen zwei gleichrangig eingeräumten Ansprüchen offenstehen.