AlVG § 14 Abs 1 und Abs 2
VwGH 19. 12. 2017, Ro 2017/08/0017
Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft gemäß § 14 Abs 1 AlVG erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruchs insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, genügt nach Satz 2, dass der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruchs insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.