ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 lit b
OGH 27. 2. 2018, 9 ObA 12/18g
Eine Kündigung, die wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, ist sozial ungerechtfertigt und kann nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG angefochten werden, es sei denn, der Betriebsinhaber erbringt ua den Nachweis, dass die Kündigung durch betriebliche Erfordernisse begründet ist, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen (lit b). Dies ist dann der Fall, wenn die Kündigung im Interesse des Betriebs notwendig ist.