Werden mittels Videoüberwachung personenbezogene Daten erhoben, ist die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise sowohl auf der Ebene der allgemeinen individuellen Persönlichkeitsrechte als auch der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu prüfen. Handelt es sich um Arbeitnehmer-Daten, treten betriebsverfassungsrechtliche Komponenten hinzu. Die Rechtmäßigkeit muss dabei auf jeder Ebene gegeben sein, dh aus der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen folgt beispielsweise nicht automatisch die betriebsverfassungsrechtliche Zulässigkeit. Der Autor geht in seinem Beitrag auf die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen und insbesondere auf die Notwendigkeit der Einholung der Zustimmung des Betriebsrates in Form des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung ein. Dabei weist er darauf hin, dass sich durch die DSGVO und die Änderung des DSG an dem Erfordernis des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung bei Vorliegen der nach dem ArbVG aufgestellten Voraussetzungen nichts ändert. Es sei allerdings zu prüfen, ob allenfalls eine Anpassung bestehender Betriebsvereinbarungen an die Erfordernisse gemäß Art 88 Abs 2 DSGVO (Mindestinhalte) notwendig ist (zB bei bloßer Zustimmung des BR zur Videoüberwachung ohne Festlegung von Schutzmaßnahmen).