GGG § 26
VwGH 1. 3. 2018, Ra 2018/16/0012
Für die Eintragungsgebühr bei Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts ist gemäß § 26 Abs 1 GGG grundsätzlich der "Wert des jeweils einzutragenden Rechts" maßgeblich; dieser wird "durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre". § 26 Abs 3 GGG sieht weiters vor, dass bei den dort genannten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr heranzuziehen ist, "soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben".