ArbVG § 73 Abs 2
OGH 23. 3. 2018, 8 ObA 11/18b
Über die Einhebung und Höhe einer Betriebsratsumlage beschließt die Betriebs-(Gruppen-)versammlung auf Antrag des Betriebsrats (§ 73 Abs 2 ArbVG, § 1 Abs 2 Betriebsratsfonds-Verordnung). Damit ist es im Gesetz grundgelegt, dass die Betriebsratsumlagen von Betrieb zu Betrieb variieren können.