Gemäß § 60 Abs 1 WTBG sind Gesellschaften, die einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben beabsichtigen, auch berechtigt, Tätigkeiten anderer freier Berufe, der Bilanzbuchhalter und der Gewerbe der Unternehmensberater und der Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) auszuüben, wenn und insoweit dies nach den betreffenden inländischen berufsrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Diese haben zumindest jenen Anforderungen zu entsprechen, welche die inländischen berufsrechtlichen Vorschriften von Ausübenden von Wirtschaftstreuhandberufen vorsehen. In welchen Fällen diese Voraussetzungen vorliegen, ist durch Verordnung zu regeln.