KommStG § 5 Abs 1
Stellt eine Kapitalgesellschaft ihrem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer einen Firmenwagen zur Verfügung, so sind jene Kosten für das Firmenfahrzeug, die der Kapitalgesellschaft aufgrund der im betrieblichen Interesse getätigten Fahrten des Geschäftsführers entstehen, nicht in die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer einzubeziehen.