ArbVG § 122 Abs 2 Z 5
OGH 27. 2. 2018, 9 ObA 18/18i
Der Tatbestand des § 122 Abs 2 Z 5 ArbVG erfordert für die Zustimmung zur Entlassung eines Betriebsratsmitglieds, dass sich das BR-Mitglied Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Betriebsinhaber (ua) zuschulden kommen lässt, sofern durch dieses Verhalten eine sinnvolle Zusammenarbeit zwischen BR-Mitglied und Betriebsinhaber nicht mehr zu erwarten ist. Mit dem zuletzt wiedergegebenen Halbsatz wird ein zusätzliches Tatbestandserfordernis gegenüber den allgemeinen einschlägigen Entlassungstatbeständen des § 27 Abs 6 AngG und des § 82 lit g GewO 1859 (erhebliche Ehrverletzung) geschaffen. Entscheidend ist, inwieweit durch die Ehrverletzung die betriebsverfassungsrechtliche Zusammenarbeit zwischen Betriebsinhaber und BR-Mitglied beeinträchtigt wird (vgl OGH 28. 4. 2014, 8 ObA 76/13d, ARD 6408/11/2014). Eine sinnvolle Zusammenarbeit setzt voraus, dass beide Teile ungeachtet der Ehrverletzung weiterhin in der Lage sind, den von ihnen im gemeinsamen Zusammenwirken zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben gerecht zu werden (Wolliger in ZellKomm2 ArbVG § 122 Rz 73).