GewO 1859 § 82 lit g
OLG Wien 23. 2. 2018, 10 Ra 79/17m
Unter das Tatbestandsmerkmal der Ehrverletzung des § 82 lit g GewO 1859 fallen alle Handlungen, nicht nur Äußerungen, die geeignet sind, das Ansehen und die soziale Wertschätzung des Betroffenen durch Geringschätzung, Vorwurf einer niedrigen Gesinnung, üble Nachrede, Verspottung oder Beschimpfung herabzusetzen und auf diese Weise das Ehrgefühl des Betroffenen, wenn er davon erfährt, zu verletzen. Eine erhebliche Ehrverletzung iSd § 82 lit g GewO 1859 verliert den Charakter eines Entlassungsgrunds, wenn die Begleitumstände des Falls wie etwa die Erregung über das vorausgegangene Verhalten des Beleidigten oder die Verteidigung gegen einen vermeintlich ungerechtfertigten Standpunkt die Beleidigung im Einzelfall als noch entschuldbar (vgl OGH 26. 2. 2014, 9 ObA 21/14z, ARD 6395/15/2014) und die Weiterbeschäftigung des betreffenden Arbeitnehmers als noch nicht unzumutbar erscheinen lassen (vgl OGH 18. 10. 2006, 9 ObA 98/06m, ARD 5761/12/2007).