BAO § 303 Abs 1
EStG: § 25 Abs 1 Z 1 lit a, § 82
Auch wenn sich ein Arbeitnehmer eigenmächtig und rechtwidrig erhöhte Überstundenentgelte selbst ausbezahlt hat, handelt es sich dabei um Arbeitslohn iSd § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG. Zahlt der Arbeitnehmer in der Folge den Überbezug aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs an den Arbeitgeber zurück, so besteht nur die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer diese Rückzahlung gemäß § 16 Abs 2 EStG als Werbungskosten geltend macht, der Arbeitgeber hat aber keinen Anspruch, dass er die für den Überbezug bezahlte Lohnsteuer und den darauf entfallenden Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG von der Finanz wieder gutgeschrieben erhält.