KV-Hotel- und Gastgewerbe: Pkt 6 lit c
Nach ständiger Rechtsprechung des OGH kann auch bei unabdingbaren Ansprüchen eine kürzere als die dreijährige gesetzliche Verjährungsfrist nach § 1486 ABGB für die Geltendmachung der Ansprüche vereinbart werden. Daran hat sich auch durch die Einführung von Bestimmungen gegen Lohn- und Sozialdumping nichts geändert.