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Fälligkeit des Urlaubszuschusses nach dem KV-Metallgewerbe

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6602/5/2018 Heft 6602 v. 14.6.2018

KV-Metallgewerbe: Art XVII Z 6

IESG § 3a Abs 1

Gemäß Art XVII Z 6 des KV für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe ist der Urlaubszuschuss bei Antritt des Urlaubs fällig, wobei bei Teilung des Urlaubs nur der entsprechende Teil des Urlaubszuschusses gebührt. Die Fälligkeit des Urlaubszuschusses tritt dabei bei Urlaubsantritt unabhängig davon ein, ob der konsumierte Urlaubsanspruch aus dem laufenden Urlaubsjahr oder aus früheren Jahren stammt.

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