In Deutschland sorgt derzeit der Fall eines katholischen Chefarztes für Aufsehen, der gekündigt wurde, als sein der Aufsicht des Erzbischofes unterliegender Arbeitgeber ihn kündigte, als er erfuhr, dass er nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau gemäß dem deutschen Zivilrecht standesamtlich wieder geheiratet hatte. Nach Ansicht des Arztes verstoße die Kündigung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Das deutsche Bundesarbeitsgericht richtete ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH. Nach Ansicht des Generalanwalts steht das Verbot der Diskriminierung wegen der Religion der Kündigung eines katholischen Chefarztes eines katholischen Krankenhauses aufgrund seiner Scheidung und Wiederheirat entgegen. Die Anforderung, dass ein katholischer Chefarzt den heiligen und unauflöslichen Charakter der Ehe nach dem Verständnis der katholischen Kirche beachtet, stelle keine echte berufliche Anforderung und erst recht keine wesentliche und gerechtfertigte berufliche Anforderung dar. (Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH 31. 5. 2018, C-68/17 )