ASVG § 4 Abs 4
VwGH 25. 4. 2018, Ra 2018/08/0044
Im vorliegenden Verfahren hat das Verwaltungsgericht gemäß § 4 Abs 1 Z 14 iVm Abs 4 ASVG die Pflichtversicherung einer der beiden Revisionswerberinnen als freie Dienstnehmerin aufgrund ihrer von zuhause aus ausgeübten Tätigkeit als Organisatorin von Volkshochschulkursen festgestellt. Die dabei von ihr verwendeten Betriebsmittel wie Computer samt Monitor, Drucker, alte Büroausstattung und Pkw seien ihrer Art nach nicht von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden Tätigkeit zu dienen bestimmt gewesen. Es handle sich um Sachmittel, die auch privat verwendet worden seien. Mit Ausnahme des Computers habe es sich um geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 13 EStG) gehandelt. Dieser sei auch nicht steuerrechtlich in das Betriebsvermögen aufgenommen worden. Ein Nachweis für dessen überwiegende berufliche Verwendung sei nicht erbracht worden. Der Pkw, der zu 10 % betrieblich genutzt worden sei, zähle nicht zum notwendigen Betriebsvermögen.