ABGB § 1155
OLG Wien 29. 1. 2018, 7 Ra 100/17b
Auch für Dienstleistungen, die nicht zustande gekommen sind, gebührt dem Dienstnehmer gemäß § 1155 ABGB das Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seite des Dienstgebers liegen, daran verhindert worden ist. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung setzt allerdings die Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers bzw freien Dienstnehmers voraus.