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Entgeltfortzahlung nach § 1155 ABGB und rechtzeitige Erklärung der Leistungsbereitschaft

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6601/7/2018 Heft 6601 v. 7.6.2018

ABGB § 1155

OLG Wien 29. 1. 2018, 7 Ra 100/17b

Auch für Dienstleistungen, die nicht zustande gekommen sind, gebührt dem Dienstnehmer gemäß § 1155 ABGB das Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seite des Dienstgebers liegen, daran verhindert worden ist. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung setzt allerdings die Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers bzw freien Dienstnehmers voraus.

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