EFZG § 4 Abs 4
Die Verpflichtung für Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber eine Arbeitsverhinderung ohne Verzug bekanntzugeben, bezieht sich nur auf den Beginn des Krankenstands. Tritt während der Dienstverhinderung eine weitere Erkrankung bei Fortdauer des ununterbrochenen Krankenstands hinzu oder verlängert sich der Krankstand, löst dies keine neuerliche Verpflichtung zur Krankmeldung aus.