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Keine Datenschutz-Folgenabschätzung - BGBl

In aller KürzeBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6601/1/2018 Heft 6601 v. 7.6.2018

Mit der Verordnung der Datenschutzbehörde über die Ausnahmen von der Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA-AV) werden gemäß Art 35 Abs 5 VO (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) die Arten von Verarbeitungsvorgängen festgelegt, für die keine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist. Die Anlage zur DSFA-AV enthält 22 Punkte, dazu zählen ua:

DSFA-A01 Kundenverwaltung, Rechnungswesen, Logistik, Buchführung

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