Mit der Verordnung der Datenschutzbehörde über die Ausnahmen von der Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA-AV) werden gemäß Art 35 Abs 5 VO (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) die Arten von Verarbeitungsvorgängen festgelegt, für die keine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist. Die Anlage zur DSFA-AV enthält 22 Punkte, dazu zählen ua:
DSFA-A01 Kundenverwaltung, Rechnungswesen, Logistik, Buchführung