Der Beitrag gibt einen Überblick über die Arbeitgeberrechte im Verfahren in Beitragsangelegenheiten des ASVG sowie im Verfahren wegen Unterentlohnung des LSD-BG. Grundsätzlich stehen dem Arbeitgeber die Parteienrechte nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zu, doch enthalten sowohl das ASVG als auch das LSD-BG zusätzlich verschiedene Mitwirkungs- bzw Auskunftsrechte, auf die sich der Arbeitgeber berufen kann (zB Auskunftspflicht des Versicherungsträgers über offene Beiträge; Auskunftspflicht des KrV-Trägers über einzelne Vorschriften des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens; Allgemeine Auskunftspflicht nach Art 20 Abs 4 B-VG). Im Verfahren wegen behaupteter Unterentlohnung weist der Autor ua auf das Recht des Arbeitgebers hin, durch begründete Einwendungen gegen die vom Kompetenzzentrum LSDB bzw vom KrV-Träger vorgenommene Einstufung die Einholung einer gemeinsamen Stellungnahme der KV-Partner zu erwirken. Werden dem Arbeitgeber seine Verfahrensrechte nicht eingeräumt, kann das Verwaltungsverfahren mit Rechtswidrigkeit behaftet sein und der Arbeitgeber kann allenfalls Amtshaftungsansprüche gegen den Rechtsträger geltend machen.