Der Autor kommentiert die Entscheidung OGH 24. 5. 2017, 9 ObA 153/16i (= ARD 6556/8/2017), wonach die in einer kollektivvertraglichen Regelung vorgesehene Abhängigkeit der Kündigungsmöglichkeit des Arbeitgebers vom Vorliegen eines Sozialplans und der Zustimmung des Betriebsrats zu diesem Sozialplan wegen Verstoßes gegen zwingende Bestimmungen des ArbVG nichtig ist. Diese Rechtsauffassung des OGH ist für den Autor zwar stringent, aber keineswegs zwingend, da die Befugnisse des Betriebsrats kein unabänderliches Ordnungssystem seien. Vielmehr habe der Gesetzgeber den KV-Parteien diesbezüglich de lege lata weitreichende Gestaltungsspielräume eingeräumt.