ASVG § 175
Auch mittelbare Folgen eines Arbeitsunfalls sind von der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich umfasst, sofern der Arbeitsunfall dafür (wesentliche) Bedingung gewesen ist. Eine Zurechnung der dadurch bewirkten Erhöhung der Gesamt-Minderung der Erwerbsfähigkeit zum geschützten Unfallereignis (Erstereignis) kommt aber nur dann in Betracht, wenn der unfallkausale Erstschaden wesentliche Bedingung für den Nachschaden gewesen ist.