AVRAG: § 7m Abs 5 idF vor BGBl I 2016/44
VwGH 11. 4. 2018, Ro 2017/11/0012
Bei Vorliegen des begründeten Verdachts bestimmter Verwaltungsübertretungen nach dem AVRAG (bzw nunmehr nach dem LSD-BG) und von Gründen für die Annahme, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus in der Person des ausländischen Arbeitgebers (Auftragnehmers) liegenden Gründen unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, kann dem inländischen Auftraggeber (Beschäftiger) der Erlag einer Sicherheitsleistung aufgetragen werden. Die Überweisung der Sicherheitsleistung wirkt für den Auftraggeber (Beschäftiger) gegenüber dem Auftragnehmer (Überlasser) im Ausmaß der Überweisung schuldbefreiend (§ 7m Abs 5 AVRAG idF vor BGBl I 2016/44 bzw nunmehr § 34 Abs 6 LSD-BG).