AVRAG: § 7m Abs 8 idF vor BGBl I 2016/44
VStG § 37 Abs 4
Wird einem inländischen Auftraggeber eine Sicherheitsleistung nach § 7m Abs 3 AVRAG idF vor BGBl I 2016/44 aufgetragen, weil sein ausländischer Auftragnehmer im Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach dem AVRAG steht (hier: Nichtbereithaltung der Lohnunterlagen seiner nach Österreich entsendeten Arbeitnehmer), ist diese von der Behörde wieder für frei zu erklären und zurückzuzahlen, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Auftragnehmer verhängte Strafe vollzogen ist oder nicht binnen eines Jahres (bei Unterentlohnung binnen zwei Jahren) der Verfall ausgesprochen wurde. Eine Sicherheitsleistung darf daher maximal 12 Monate (bei Unterentlohnung 24 Monate) einbehalten werden, wobei die Frist für den Ausspruch des Verfalls mit der Einhebung der Sicherheitsleistung zu laufen beginnt.