Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die am 25. 5. 2018 in Kraft tritt, verlangt, dass personenbezogene Daten nicht länger als nötig gespeichert werden. Außerdem wird geregelt, dass bei Vorliegen bestimmter Gründe personenbezogene Daten zu löschen sind. Keine Löschpflicht besteht insbesondere, wenn die Verarbeitung der Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art 17 Abs 3 lit b DSGVO) bzw zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen (Art 17 Abs 3 lit e DSGVO) notwendig ist. Insbesondere nach Beendigung der Arbeitsverhältnisse stellt sich die Frage, ob die Erhaltung sämtlicher personenbezogener Daten aus diesen Gründen weiter erforderlich ist.