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Verlängerung der Meldefrist für die Meldungen der wirtschaftlichen Eigentümer

In aller KürzeBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6600/2/2018 Heft 6600 v. 25.5.2018

Mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG, BGBl I 2017/136) wird ein Register eingerichtet, in das die (direkten und indirekten) wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts eingetragen werden. Ursprünglich war vorgesehen, dass die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durch die Rechtsträger erstmalig bis 1. 6. 2018 über das Unternehmensserviceportal des Bundes zu erstatten ist. Nunmehr hat das BMF bekannt gegeben, dass aufgrund der bestehenden (technischen) Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung von Meldungen sowie bestehender Unsicherheiten bei der Auslegung des Gesetzes der erste Lauf des automatisationsunterstützten Zwangsstrafenverfahrens auf den 16. 8. 2018 verschoben wird. Eine Abgabe einer erstmaligen Meldung nach dem 1. 6. 2018 bis zum 15. 8. 2018 führt somit laut Auskunft des BMF zu keiner finanzstrafrechtlichen Vorwerfbarkeit, wodurch de facto die Meldefrist für die erstmalige Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer bis 15. 8. 2018 verlängert wurde. ( Quelle: BMF 14. 5. 2018, BMF-460000/0010-III/6/2018)

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