EStG: § 16 Abs 1 Z 6
BFG 8. 2. 2018, RV/510075/2013
Der Beschwerdeführer trat im gegenständlichen Jahr 2012 als Mitarbeiter eines Sicherheitsunternehmens die Anreise zu den unterschiedlichen Einsatzorten jeweils von seinem Wohnort und mit seinem eigenen Pkw an, wobei er an jedem Einsatzort maximal drei Arbeitstagen tätig war. Strittig war, ob die einzelnen Fahrten des Beschwerdeführers zu den Einsatzorten iSd § 16 Abs 1 Z 6 EStG als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelten, die grundsätzlich mit dem Verkehrsabsetzbetrag pauschaliert sind, oder ob diese Fahrten als Dienstreisen iSd § 26 Z 4 EStG anzuerkennen sind, für die grundsätzlich Kilometergelder geltend gemacht werden können. Im Gegensatz zum Finanzamt geht das BFG davon aus, dass die geltend gemachten Kilometergelder als Werbungskosten anzuerkennen sind: