ASVG: § 162 Abs 3
OGH 14. 3. 2018, 10 ObS 158/17h
Im vorliegenden Fall forderte die Gebietskrankenkasse von der Klägerin € 18.190,95 von dem ihr zuvor ausbezahlten Wochengeld iHv € 51.051,- zurück. Bei der ursprünglichen Berechnung seien irrtümlich Bonuszahlungen und Teilzahlungen nach dem "Long Term Incentive Plan 2011" eingerechnet worden, obwohl die Klägerin beide Leistungen - unabhängig vom Beschäftigungsverbot - ohnedies erhalten habe. Die Vorinstanzen billigten die Rechtsansicht, die Zahlungen aus der Bonusvereinbarung und aus dem "Long Term Incentive Plan 2011" seien bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes nicht in Ansatz zu bringen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sei aber der Sachbezug für die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Pkw in Höhe der fiskalischen Bewertung von hier € 643,50 monatlich zu berücksichtigen. Dadurch reduziere sich der Rückzahlungsbetrag.