UStG 1994: Art 25 idF BGBl I 2012/112
RL 2006/112 : Art 141
Ein Dreiecksgeschäft liegt nach Art 25 Abs 1 UStG 1994 dann vor, wenn drei verschiedene Unternehmer in drei verschiedenen Mitgliedstaaten Umsatzgeschäfte über einen Gegenstand abschließen und dieser unmittelbar vom ersten Unternehmer zum letzten Abnehmer geliefert wird.