ASVG: § 255 Abs 2
OGH 23. 1. 2018, 10 ObS 2/18v
Der Standpunkt, die nach § 255 Abs 2 ASVG (für einen Anspruch auf Invaliditätspension) geforderten 90 Beitragsmonate der Pflichtversicherung mit qualifizierter Berufstätigkeit in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag seien um die Zeiten eines Pensionsbezugs (hier: befristete Invaliditätspension) zu kürzen, findet in § 255 Abs 2 ASVG keine Grundlage. Vielmehr wird diese Situation in Form der Ausdehnung des Rahmenzeitraums berücksichtigt, weshalb kein weiterer Bedarf nach einer Reduktion der geforderten 90 Beitragsmonate der Pflichtversicherung einer qualifizierten Berufstätigkeit gegeben ist.