AVRAG: § 14 Abs 4
Im Falle einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach Vollendung des 50. Lebensjahres gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AVRAG ist bei der Berechnung der gesetzlichen Abfertigung Alt - wenn die Teilzeitbeschäftigung länger als 2 Jahre gedauert hat und keine andere Vereinbarung abgeschlossen wurde - für die Ermittlung des Monatsentgelts von der durchschnittlichen Arbeitszeit während der für