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Mehrfache Bestrafung nach dem AZG

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6597/7/2018 Heft 6597 v. 4.5.2018

AZG: § 26, § 28 Abs 2 Z 1

VwGH 20. 2. 2018, Ra 2018/11/0010

Bei der Überschreitung der zulässigen Höchstarbeitszeit nach § 28 Abs 2 Z 1 AZG und der Nichtgewährung von Ruhezeiten nach § 28 Abs 2 Z 3 AZG einerseits und der Verletzung von Aufzeichnungspflichten nach § 28 Abs 2 AZG iVm § 26 Abs 1 bis 5 AZG andererseits (hier: keine Aufzeichnung der Ruhezeiten) handelt es sich um einander nicht ausschließende Übertretungen, also um zwei verschiedene, iSd § 22 VStG gesondert zu bestrafende Delikte.

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