ASVG: § 125, § 143a
Folgeprovisionen, die ein Außendienstmitarbeiter während seines Krankenstandes für Versicherungsverträge erhält, die er vor dem Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen (vermittelt) hat, gelten vorbehaltlich der Ausführung des Versicherungsvertrags bereits mit dessen Abschluss als verdient und somit als Entgelt für früher erbrachte Leistungen. Sie sind daher in jenem Monat, für den sie ausbezahlt werden, nicht als Arbeitsverdienst iSd § 125 Abs 1 ASVG anzusehen und daher nicht in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Anspruchs auf Krankengeld - und darauf aufbauend in die Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld - einzurechnen.