In einem deutschen Ausgangsfall hatte der EuGH die Frage zu klären, ob kirchliche Arbeitgeber von Bewerbern für eine bei der Kirche zu besetzende Stelle generell eine Kirchenzugehörigkeit als Einstellungsvoraussetzung fordern dürfen. Dazu stellte der EuGH nun klar, dass eine Kirche (oder eine andere Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht) zwar nach der Antidiskriminierungsrichtlinie (RL 2000/78/EG ) eine mit der Religion oder Weltanschauung zusammenhängende Anforderung aufstellen kann, wenn die Religion oder Weltanschauung nach der Art der fraglichen Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung "eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt". Das Erfordernis, dass der Bewerber einer bestimmten Religion angehört, muss aber Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein können. Den Gerichten steht es zwar nicht zu, über das der beruflichen Anforderung zugrunde liegende Ethos als solches zu befinden. Sie haben aber zu prüfen, ob die Anforderung notwendig und angesichts des Ethos der Kirche aufgrund der Art der in Rede stehenden beruflichen Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung objektiv geboten ist und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang steht. (EuGH 17. 4. 2018, C-414/16 )