EStG: § 33 Abs 4 Z 1
BFG 22. 2. 2018, RV/2101290/2017
Alleinverdienenden steht nach § 33 Abs 4 Z 1 EStG ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu, der ua zur Voraussetzung hat, dass der (Ehe-)Partner bei mindestens einem Kind Einkünfte von höchstens € 6.000,- jährlich erzielt. Maßgebend für die Ermittlung des Grenzbetrages von € 6.000,- ist der Gesamtbetrag der Einkünfte iSd § 2 Abs 2 EStG (also der Gewinn bei betrieblichen Einkünften und der Überschuss bei außerbetrieblichen Einkünften) zuzüglich bestimmter steuerfreier sowie sonderbesteuerter Einkünfte.