Im vorliegenden Fall ist der wegen Übertretung des AZG mit einer Geldstrafe rechtskräftig Bestrafte während der Revisionsfrist verstorben. Der VwGH wies die von der Verlassenschaft erhobene Revision mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit zurück: Das Recht, nicht bestraft zu werden, ist ein höchstpersönliches Recht, in das eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt; im Übrigen kann die Verlassenschaft durch die Geldstrafe - die im Zeitpunkt der Revisionserhebung nicht beglichen war - nicht belastet sein, zumal die Geldstrafe seit dem Tod des Bestraften nicht mehr zwangsweise eingebracht werden kann. Aus § 14 Abs 2 VStG ergibt sich außerdem, dass die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens aus Anlass des Todes nicht mehr in Betracht kommt, wenn der Bestrafte erst nach Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses verstirbt. VwGH 11. 10. 2017, Ro 2016/11/0014.