RL 2003/88/EG : Art 7
GRC: Art 47
Im britischen Ausgangsfall war ein Arbeitnehmer mehr als 13 Jahre lang aufgrund eines "Selbstständigen-Vertrages" ausschließlich auf Provisionsbasis beschäftigt und erhielt etwaigen Urlaub nicht bezahlt. Erst als er bei seinem Ausscheiden Vergütung (ua) für die nicht konsumierten Jahresurlaube für alle Jahre seiner Beschäftigung begehrte, wurde gerichtlich festgestellt, dass er Arbeitnehmer iSd RL 2003/88/EG war. Eine Übertragung von Urlaubsansprüchen auf die nächsten Bezugszeiträume wäre nach nationalem britischen Recht nicht vorgesehen und der EuGH hat daher zu den Vorlagefragen des britischen Gerichts klargestellt, dass das Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verbietet, dass der Arbeitnehmer seinen (strittigen) Urlaub zunächst nehmen muss, ehe er feststellen lassen kann, dass er für diesen Urlaub Anspruch auf Bezahlung hat. Hat sich der Arbeitgeber daher in mehreren aufeinanderfolgenden Bezugszeiträumen geweigert, Urlaubszeiten zu vergüten, und hat der Arbeitnehmer folglich Urlaub nicht in Anspruch genommen, darf es das nationale Recht nicht verhindern, dass die Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die folgenden Bezugszeiträume übertragen und gegebenenfalls angesammelt werden.