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EuGH: Berufsbezogene Prüfung - "personenbezogene Daten"

In aller KürzeBearbeiterin: Sabine KriwanekARD 6594/4/2018 Heft 6594 v. 12.4.2018

Aus Anlass eines irischen Vorabentscheidungsersuchens hat der EuGH ausgesprochen, dass die schriftlichen Antworten eines Prüflings in einer berufsbezogenen Prüfung (hier: bei der irischen Berufsorganisation der Wirtschaftsprüfer/Steuerberater) und etwaige Anmerkungen des Prüfers zu diesen Antworten "personenbezogene Daten" iSd Art 2 Buchst a RL 95/46/EG (= Vorgängerregelung zur neuen DSGVO) darstellen (EuGH 20. 12. 2017, C-434/16 , Nowak). Diese Einordnung eröffnet für den Prüfling grundsätzlich ein Recht auf Auskunft und Berichtigung. Das Recht auf Berichtigung kann es einem Prüfling zwar nicht ermöglichen, "falsche" Antworten im Nachhinein zu "berichtigen", aber etwa Berichtigungen aufgrund irrtümlich vertauschter Prüfungsarbeiten vorzunehmen. Im Übrigen lässt sich nicht ausschließen, dass ein Prüfling nach Art 12 Buchst b RL 95/46/EG verlangen kann, dass seine Prüfungsantworten und die Anmerkungen des Prüfers dazu nach einem bestimmten Zeitraum gelöscht werden, dh, dass die Arbeit zerstört wird.

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