Das FG Köln hält die Abzinsung von Pensionsrückstellungen mit 6 % für verfassungswidrig, weil sie erheblich über dem Marktzinsfuß liegt, und hat dazu eine Entscheidung des BVerfG eingeholt. Ähnliche Bedenken gibt es auch zur vergleichbaren Rechtslage in Österreich. Nach Doralt sei für die Frage der Verfassungswidrigkeit der Abzinsung jedoch nicht der Marktzinsfuß maßgeblich, sondern die allgemeine Abzinsung von Rückstellungen mit 3,5 % (in Deutschland 5,5 %). Verfassungsrechtliche Bedenken könnten nur im Vergleich zwischen den mit 6 % abgezinsten Pensionsrückstellungen und anderen mit 3,5 % abgezinsten Rückstellungen bestehen. Zumindest bisher sei der Unterschied von 2,5 % zwischen der Abzinsung von Pensionsrückstellungen iHv 6 % und den anderen Rückstellungen iHv 3,5 % verfassungsrechtlich nicht infrage gestellt worden. Auch die ursprüngliche Regelung, nach der die gesetzliche Abzinsung 8 % betrug, habe der VfGH für sachlich gerechtfertigt gehalten. Nichts anderes sei nach Ansicht Doralts für die geltende Rechtslage zu erwarten.